Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §39 Abs2 dritter und vierter Satz GewO, in eventu §39 Abs2 dritter Satz GewO.
Untrennbarer Zusammenhang des dritten und vierten Satzes des §39 Abs2 GewO; daher Unzulässigkeit des Eventualantrags.
Soweit der VwGH seinen (Haupt-)Antrag auf §39 Abs2 dritter und vierter Satz GewO beschränkt, übersieht er, dass §39 Abs2 sechster Satz GewO durch die Aufhebung von §39 Abs2 dritter und vierter Satz GewO - mangels (sprachlicher) Differenzierung - einen Bedeutungswandel dergestalt erfahren würde, dass er nicht mehr nur auf Konzerne, sondern allgemein auch auf juristische Personen Anwendung finden würde, wodurch die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Die Regelung des §39 Abs2 sechster Satz GewO betreffend Konzerne bekäme im Fall der Aufhebung der §39 Abs2 dritter und vierter Satz GewO folglich einen Inhalt, der identisch wäre mit einem Teil des Inhalts der aufgehobenen Norm.
Mit der Aufhebung im beantragten Umfang vermag der antragstellende VwGH die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit sohin nicht zu erreichen.
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