V67/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher genannter Wortfolgen in §2 Abs1 der V des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBI II 102/2016.
Da gemäß §20f Abs1 AuslBG über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, ist es auch ausschließlich dieses Gerichtsorgan, welches die angefochtene Bestimmung bei seiner Entscheidung anzuwenden und daher auch die Befugnis hat, für den Fall verfassungsrechtlicher Bedenken eine von ihm anzuwendende Norm beim VfGH anzufechten.
Es darf daher vom Vorsitzenden des Senates auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des §9 Abs1 BVwGG ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsantrag ob einer Norm, die für die im Senat zu treffende Entscheidung präjudiziell ist, nicht gestellt werden. Der Antrag kann somit, weil er von einem nicht zur Entscheidung legitimierten Organ gestellt wurde, dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugerechnet werden.
(Ebenso hins des Antrags auf Aufhebung des §12a Z2 AuslBG: G114/2017, B v 28.06.2017).