G36/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Auch der vorliegende Antrag (vgl G330/2015, B v 13.10.2016) enthält eine wiederholte Auflistung von angefochtenen Bestimmungen unter Einfügung von - wenn auch über mehrere Seiten - pauschal vorgetragenen Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit. Dies entspricht nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen.