JudikaturVfGH

E2923/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2017

Sämtliche verfahrensrelevante Verfügungen sowie der Bescheid des BFA und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurden dem Erstbeschwerdeführer als "gesetzlichen Vertreter" des Zweitbeschwerdeführers zugestellt. Eine gesetzliche Vertretung liegt aber nicht vor. Vielmehr hätten das BFA und das Bundesverwaltungsgericht nach den besonderen Vorschriften des BFA-VG betreffend die Antragstellung durch unmündige Minderjährige vorgehen müssen, die eine Bestätigung des vom unmündigen Minderjährigen selbst gestellten Antrags auf internationalen Schutz und die weitere Vertretung im Verfahren durch den Rechtsberater, der gemäß §10 Abs6 BFA-VG als gesetzlicher Vertreter gilt, vorsehen.

Dem Zweitbeschwerdeführer ist das angefochtene Erkenntnis nicht wirksam zugestellt worden und entfaltet daher diesem gegenüber keine Rechtswirkungen; insoweit Zurückweisung der Beschwerde.

Daraus resultiert eine Aufteilung der Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf zwei verschiedene Staaten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, die mangelhafte Zustellung des Bescheides des BFA an den Zweitbeschwerdeführer in seine Entscheidung miteinzubeziehen und - daraus folgend - Ermittlungen zu den Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben, die aus einer Trennung auf Grund unterschiedlicher Zuständigkeiten für die Prüfung resultieren, anzustellen. Die darauf aufbauende Interessenabwägung verletzt den Erstbeschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

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