E1039/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit den bekämpften Entscheidungen hat das (an die Stelle der Bauoberbehörde getretene) Verwaltungsgericht nunmehr die Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen, obwohl die Bauoberbehörde über deren Berufungen zuvor - wenngleich in verfassungswidriger Weise (s E v 11.06.2014, B960/2012) - abweisend entschieden hatte. Damit hat das belangte Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern insbesondere unter Außerachtlassung des §87 Abs2 VfGG, also zu Unrecht, eine Sachentscheidung verweigert.
Der Bauausschuss hat nach der Sistierung des ersten Beschlusses durch die Bezirksvorsteherin (nun neuerlich) über die beantragten Ausnahmen entschieden, obwohl der VfGH bereits in seinem aufhebenden Erkenntnis zu B960/2012 ausgesprochen hat, dass im Fall einer Sistierung eines Beschlusses (eines Ausschusses) der Bezirksvertretung durch den Bezirksvorsteher gemäß §65 Wr Stadtverfassung die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht. Der Bauausschuss hat damit eine sachliche Zuständigkeit in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen.