JudikaturVfGH

V15/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2017

Auch wenn der Wahlvorstand die Wahl grundsätzlich mittels eines aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels durchzuführen hat, ist §56 Abs2 ArbVG iVm §59 Abs1 letzter Satz ArbVG dahingehend auszulegen, dass daneben auch die Verwendung anderer Stimmzettel zulässig ist. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind sohin nicht gesetzwidrig.

Auch verstößt die Verwendung von nicht amtlichen Stimmzetteln nicht gegen das Gebot der geheimen Wahl.

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