E655/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G3/2017 ua, E v 03.03.2017 (Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012.
Im Hinblick auf diese Entscheidung und den Inhalt der Beschwerde ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer - in Folge des vorgenommenen Abzuges des Inflationsabschlages - durch die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes nachteilig betroffen sein konnte.
Kostenzuspruch: Die in der Beschwerde gegen die - den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden - Bestimmungen des EStG 1988 geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 geführt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen.