G374/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des ersten Satzes des §68a Abs4 Wr DienstO 1994 (Wr DO 1994) idF LGBl 37/2016.
Da nur Beamte des Dienststandes in den Ruhestand versetzt werden können, handelt es sich bei einem Beamten, dessen Beschwerde gegen die mit Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs1 Z1 Wr DO 1994 verfügte Versetzung in den Ruhestand beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist, (noch) um keinen Beamten des Ruhestandes, sondern nach wie vor um einen Beamten des Dienststandes.
Das Verwaltungsgericht Wien hat daher gemäß §74a Wr DO 1994 über Beschwerden gegen Bescheide der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß §68a Abs4 Wr DO 1994 in Senatsbesetzung zu entscheiden und ist damit auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung gemäß Art140 B-VG berechtigt. Da die Antragstellung gemäß Art140 B-VG jedenfalls keiner der allein vom Vorsitzenden eines Senates wahrzunehmenden Angelegenheiten zuzurechnen ist (vgl §21 Abs4 VGWG), hätte es eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtes Wien bedurft (vgl VfGH 14.10.2016, G45/2016).