G447/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Wortes "110" in §133 Abs6 ArbVG.
Dem Antrag ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen.
Soweit die antragstellende Gesellschaft begehrt, das Wort "110" in §133 Abs6 ArbVG zu "streichen" und durch das Wort "111" zu ersetzen, verkennt diese, dass es dem VfGH verwehrt ist, Gesetzestexte zu ändern (vgl VfSlg 16989/2003).