G369/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §153 Abs3 ABGB idF BGBl I 15/2013.
§153 Abs3 ABGB bestimmt, dass nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt oder der Änderung der Abstammung nur mehr das Kind zur Antragstellung hinsichtlich der Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter aktivlegitimiert ist. Diese das Abstammungsverfahren betreffende Frist wird von der Rechtsprechung in analoger Anwendung der Vorgängerbestimmung zu §153 Abs3 ABGB (§158 Abs3 ABGB aF) auch für das Verfahren zur Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses angenommen.
Bei dem Verfahren zur Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses handelt es sich - ebenso wie bei Abstammungsverfahren im Allgemeinen - um ein außerstreitiges Verfahren.
Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine selbständige Beurteilung der - durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten - Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel, aus dessen Anlass der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt wurde, richtet sich gegen ein Urteil in einem streitigen Verfahren über die Klärung von Pflichtteilsansprüchen zwischen dem Antragsteller und der mitbeteiligten Partei. Es ist geradezu denkunmöglich, dass die Bestimmung des §153 Abs3 ABGB in einem solchen Verfahren angewendet wird, zumal die Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß §154 ABGB - und damit die analoge Anwendung des §153 Abs3 ABGB - ausschließlich in einem Außerstreitverfahren erfolgen kann.
Demgemäß können die im Antrag vorgetragenen Bedenken allenfalls nur aus Anlass eines Beschlusses im Verfahren zur Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses zulässiger Weise geltend gemacht werden. Dem Gesamtrechtsnachfolger eines Verstorbenen iSd §142 ABGB kommt dabei dem Grunde nach auch die Legitimation zur Antragstellung auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses unter den Voraussetzungen des §154 Abs1 Z3 und Abs2 ABGB zu.