JudikaturVfGH

G356/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen des §1 UWG (betr unlautere Geschäftspraktiken).

Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch das E v 02.07.2016, G95/2016, ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels bzw der Rechtsmittelbeantwortung und dem Parteiantrag vor dem VfGH unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG durch den Rechtsmittelwerber rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird, und durch den Rechtsmittelgegner - jedenfalls bei zweiseitigen Rechtsmitteln - rechtzeitig, wenn er während der Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels erfolgt.

Da der vorliegende Antrag knapp ein Jahr nach der mit Ablauf des 16.10.2015 verstrichenen vierwöchigen Frist gemäß §468 Abs2 ZPO für die Einbringung der Berufungsbeantwortung beim VfGH eingebracht wurde, mangelt es den antragstellenden Parteien an der Legitimation.

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