Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §1295 Abs1 ABGB, in eventu des §1325 ABGB (betr Schadenersatz bei Verletzungen am Körper; im vorliegenden Fall im Hinblick auf Pflegeaufwendungen für ein nach fehlerhafter Pränataldiagnostik behindert geborenes Kind).
Im Fall der Aufhebung des im Hauptantrag angefochtenen ersten Halbsatzes des §1295 Abs1 ABGB verbliebe mit dem zweiten Halbsatz ("der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.") ein unverständlicher und unanwendbarer Regelungstorso.
Aber auch durch Aufhebung der eventualiter angefochtenen Bestimmung des §1325 ABGB (sowohl allein als auch in Kombination mit §1295 Abs1 ABGB) wird vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken eine allfällige Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt. Die Grundlagen, aus denen die Rechtsprechung eine Ersatzpflicht des Unterhalts an sich sowie die konkrete Höhe der ersatzfähigen Pflegeaufwendungen ableitet, finden sich nicht nur in den angefochtenen Bestimmungen, sondern zumindest auch in §1293 ABGB, wonach Schaden jeder Nachteil ist, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Personen zugefügt worden ist. Der OGH hat davon ausgehend ausgeführt, dass es nicht nur nicht zweifelhaft sein könne, sondern vielmehr evident sei, dass in diesem gemeinhin anerkannten Sinn des §1293 ABGB auch der Unterhaltsaufwand für ein nicht gewolltes Kind einen Schaden darstelle.
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