JudikaturVfGH

G332/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Die angefochtene Rechtsvorschrift des §16 Abs2 MietrechtsG (in der Folge: MRG) steht zunächst in untrennbarem Zusammenhang mit §16 Abs3 MRG. Dieser untrennbare Zusammenhang folgt bereits aus der direkten Anknüpfung des dritten Absatzes des §16 MRG an den vorhergehenden zweiten Absatz ("Für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen gemäß Abs2 Z3 [...]"). Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung im beantragten Umfang verbliebe mit §16 Abs3 MRG ein unanwendbarer Regelungstorso, da die Bestimmung ihres Bedeutungsgehaltes entkleidet wäre.

Überdies steht §16 Abs2 MRG jedenfalls auch in untrennbarem Zusammenhang mit §1 RichtwertG. Die untrennbare Einheit beider Bestimmungen ergibt sich nicht alleine aus der expliziten Anknüpfung des §1 Abs1 RichtwertG an die angefochtene Bestimmung. Vielmehr bildet der nach Maßgabe des RichtwertG bestimmte Richtwert die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach §16 Abs2 MRG (§1 Abs1 RichtwertG). Insofern regelt §16 Abs2 MRG in Zusammenschau mit §1 Abs1 RichtwertG den sachlichen Anwendungsbereich des Richtwertgesetzes. Im Gefolge einer antragsmäßen Aufhebung des §16 Abs2 MRG liefe das Richtwertgesetz weitgehend leer.

Zurückweisung des Antrages als zu eng gefasst.

(She auch G404/2016, B v 23.02.2017, betr einen Antrag auf Aufhebung des §16 MRG zur Gänze; weiters G93/2017 ua, V47/2017, B v 28.06.2017: Unzulässigkeit des Hauptantrags betr §16 MRG und der Eventualanträge betr RichtwertG und Richtwertverordnungen).

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