JudikaturVfGH

G2/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §94 Abs2 zweiter Satz ABGB und §69 Abs2 erster Satz EheG.

Untrennbarer Zusammenhang der angefochtenen Bestimmungen (insbes des §69 Abs2 erster Satz EheG) mit dem gesamten §69 Abs2 EheG.

§69 Abs2 erster Satz EheG ist untrennbar mit dem zweiten und dritten Satz des Abs2 verbunden: Im Fall der Aufhebung von §69 Abs2 erster Satz EheG verbliebe mit dem verbleibenden Teil des Abs2 ein Torso, der für sich genommen seines ursprünglichen Bedeutungsgehaltes entkleidet und unanwendbar wäre, da dieser keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Der Antragsteller hätte daher jedenfalls auch den gesamten §69 Abs2 EheG mitanfechten müssen.

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