JudikaturVfGH

G573/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2016

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §30 Abs2 Z4 und Z6 MietrechtsG - MRG.

Die antragstellende Gesellschaft erachtet sich offenkundig dadurch in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt, dass im Falle der Weitergabe des Mietgegenstandes an eintrittsberechtigte Dritte - ohne Ausübung des Eintrittsrechtes durch diese - eine Mietzinserhöhung auf Grund der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift des §46 MRG nicht möglich ist.

Die Aufhebung der (Kündigungs-)Bestimmungen des §30 Abs2 MRG im beantragten Umfang hätte nicht zur Folge, dass der Vermieter bei Weiternutzung des Mietgegenstandes durch den eintrittsberechtigten Dritten bei gleichzeitigem Unterbleiben der Ausübung des Eintrittsrechtes einen höheren Mietzins verlangen könnte. Es wäre in den tatbestandlich erfassten Fällen lediglich die Kündigungsbeschränkung zu Lasten eintrittsberechtigter Dritter beseitigt.

Im Gefolge der Aufhebung könnte somit zwar allenfalls der Vertrag gekündigt werden. Der behauptete Wertungswiderspruch, welcher im Antrag darin gesehen wird, dass im Falle der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten ohne Ausübung des Eintrittsrechtes keine Mietzinsanpassung bei aufrechtem Vertrag erfolgen könnte, wäre dadurch jedoch nicht behoben. Vielmehr bliebe die Möglichkeit zur Mietzinsanpassung nach Maßgabe des §46 Abs2 MRG weiterhin auf die Fälle des gesetzlichen Eintritts beschränkt.

Zurückweisung auch des Individualantrags auf Aufhebung der mit E v 25.02.2016, G541/2015, aufgehobenen und nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des §62a Abs1 Z5 VfGG.

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