JudikaturVfGH

E2383/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2016

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des §92 Abs1 Z5 UniversitätsG 2002 sowie von Teilen des §2b Abs4 StudienbeitragsV 2004 mit E v 12.12.2016, G88/2016, V17/2016.

Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen (Teile von) Bestimmungen bewirkt offenkundig nicht, dass eine für eine positive Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin erforderliche Rechtsgrundlage bestünde. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der aufgehobenen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erweist.

Da eine Rechtsgrundlage für den von der Beschwerdeführerin beantragten Erlass (bzw für die Rückerstattung) des hier in Rede stehenden Studienbeitrages nicht besteht, scheidet auch die Annahme aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte den im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses angewendeten Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso scheidet die Annahme von Willkür oder einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aus.

Kostenzuspruch, da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung von im Beschwerdefall präjudiziellen (Teilen von) Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen geführt hat.

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