G11/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §12 Abs1, Abs4 und Abs5 ASGG.
§26 Abs4 2. Halbsatz ASGG ist mit den angefochtenen Bestimmungen in §12 ASGG sowohl in systematischer Hinsicht als auch sprachlich untrennbar verbunden. Schon aus der sprachlichen Anknüpfung an §12 Abs1 ASGG durch den direkten Verweis auf diese Bestimmung ergibt sich ein untrennbarer Zusammenhang zu §26 Abs4 2. Halbsatz ASGG. Des Weiteren verbliebe im Falle der Aufhebung von §12 Abs1, Abs4 und Abs5 ASGG mit §26 Abs4 2. Halbsatz ASGG ein Torso, der für sich genommen seines ursprünglichen Bedeutungsgehaltes entkleidet und unanwendbar wäre, da es im Falle der beantragten Aufhebung nicht mehr Aufgabe des Vorsitzenden wäre, die beizuziehenden Laienrichter mittels Ladung zu bestimmen.
Die vorliegenden Anträge erweisen sich daher als zu eng gefasst. Daran vermag auch der nach Ablauf der Antragsfrist vom Antragsteller eingebrachte Antrag auf Änderung seines Aufhebungsantrags nichts zu ändern: Der Antragsteller ist gemäß §62 Abs1 VfGG an sein (ursprüngliches) Antragsbegehren gebunden. Für eine durch einen später eingebrachten Schriftsatz beantragte Ausweitung des Prüfungsgegenstandes besteht keinerlei gesetzliche Handhabe, weil der Prüfungsgegenstand durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren im Sinne des §62 Abs1 VfGG ("bestimmte Stellen des Gesetzes") festgelegt wird.