A4/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus dem Erk VfSlg 19868/2014 leitet die klagende Partei ab, dass ihr der Bund als beklagte Partei jene Aufwendungen zu ersetzen habe, für die sie als Trägerin der Straßenbaulast hinsichtlich der Änderung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach der Steiermärkischen Landesbahnen (StLB) aufzukommen habe.
Keine bloße Liquidierungsklage.
Das EisenbahnG 1957 (EisbG) stellt ein verwaltungsbehördliches (und gerichtliches) Verfahren zur Verfügung, das der Klärung der Frage dient, welche Kosten für die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung angefallen sind und welcher Anteil vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu tragen ist.
Sowohl der Träger der Straßenbaulast als auch das Eisenbahnunternehmen haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der Anordnung der Behörde über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Kostentragung für diese Anpassung zu beantragen. Diese Entscheidung hat nach dem eindeutigen Wortlaut des §48 Abs3 EisbG auch jene Kosten (und deren Aufteilung) zu umfassen, die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entstehen. Es besteht - zusammengefasst - eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über alle in §48 EisbG geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Angelegenheiten, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung stehen (VfGH 08.03.2016, KI3/2015).
Die klagende Partei hat im Übrigen einen auf §49 Abs2 iVm §48 Abs2 bis 4 EisbG gestützten Antrag auf Ermittlung der für die angeordnete Änderung der Sicherung der bei km 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach gelegenen Eisenbahnkreuzung verursachten Kostenmasse und auf Feststellung des die klagende Partei treffenden Kostenanteils gestellt. Über diesen Antrag war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage - unstrittig - noch nicht rechtskräftig entschieden. Aus den genannten Gründen mangelt es daher der Leistungs- und Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung.
Erst wenn der im Verfahren nach §48 f EisbG zu bestimmende Betrag (rechtskräftig) feststeht, steht es dem Träger der Straßenbaulast offen, diesen im Wege einer Klage gemäß Art137 B-VG, die sich auf die Verletzung der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus bei der Erlassung der EisenbahnkreuzungsV 2012 durch den Bund stützt, gegenüber diesem beim VfGH geltend zu machen.