G380/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken (gegen §2 Abs6 erster Satz KinderbetreuungsgeldG - KBGG) mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits mit E v 14.10.2016, G121/2016, abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
(Ebenso G391/2016, B v 25.11.2016, uva).