JudikaturVfGH

G197/2016, V32/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2016

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §59 Abs1, 3, 5, 6 und 9 sowie des §59a Abs1 ArzneimittelG (AMG) idF BGBl I 48/2013 sowie des §2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25.03.1981 über die äußere Geschäftsbezeichnung und über Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe, BGBl 177/1981.

Das Regelungssystem des Arzneimittelrechts, von dem die antragstellende Partei nach ihrem Vorbringen meint, dass es sie in verfassungswidriger Weise in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt, greift auf zweifache Weise in den Arzneimittelhandel ein, nämlich einerseits durch Verbote bei der Belieferung des Kleinhandels durch den Großhandel und andererseits durch korrespondierende Verbote bei der Abgabe an Konsumenten durch den Kleinhandel.

Beide Verbote gemeinsam stellen sicher, dass Arzneimittel nur auf den vom Gesetz zugelassenen Vertriebswegen (und daher auch nicht durch die antragstellende Partei in dem von ihr angestrebten Umfang im Kleinverkauf) gehandelt werden dürfen. Das erste verhindert die Belieferung der antragstellenden Partei durch den Großhandel und das zweite sichert das erste Verbot auch für den Fall ab, dass Arzneimittel verbotenerweise oder auf andere Weise als durch den inländischen Großhandel in die Verfügungsmacht des Kleinhandels gelangen würden.

Im Antrag wird nicht auch die Aufhebung des §57 AMG (zumindest) im Umfang von dessen Abs1 Z2 beantragt, obwohl diese Bestimmung ausschließt, dass die antragstellende Partei gegebenenfalls in dem erforderlichen Umfang mit Arzneimitteln beliefert werden könnte, sodass diese Bestimmung vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken (zumindest) mit §59 Abs1 und Abs3 AMG in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Unzulässigkeit der Anfechtung der Verordnungsermächtigung des §59 Abs3 AMG; keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung eines Normunterworfenen; Wirksamwerden erst über die Erlassung der - im Antrag nicht angefochtenen - Verordnung.

Die zu eng gefasste bzw die fehlende (Mit-)Anfechtung der nach §59 Abs3 AMG von der Bundesministerin für Gesundheit erlassenen Verordnung (BGBl II 122/2004 idF BGBl II 150/2014 - AbgrenzungsV 2004) lässt es daher vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken nicht zu, für den Fall des Zutreffens des Bedenkens die jeweilige Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung der von den Bedenken erfassten Bestimmungen zu beseitigen.

Die angefochtene Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25.03.1981 über die äußere Geschäftsbezeichnung und über Ausübungsvorschriften für das Drogistengewerbe hat einen völlig anderen Regelungsinhalt als die angefochtenen Bestimmungen des AMG, sodass sich die Bedenken, die von der antragstellenden Partei gegen Bestimmungen des AMG vorgetragen wurden, auf die angefochtene Verordnung nicht beziehen lassen. Die zum AMG dargelegten Bedenken können somit nicht ohne Weiteres pauschal auf die Verordnung übertragen werden.

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