JudikaturVfGH

G328/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung (von Teilen) des §1, §2, §3, §4, §5, §6, §7 und §10 Vlbg KriegsopferabgabeG idF LGBl 44/2013.

Die antragstellende Gesellschaft hat gemäß §201 BAO einen Antrag auf bescheidmäßige Bemessung eines Pauschalbetrages gemäß §4 Abs1 Vlbg KriegsopferabgabeG gestellt. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde diesem Antrag dem Grunde nach stattgegeben und die monatliche Abgabe ab August 2015 mit einem Pauschalbetrag iHv € 563.000,- bemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Vorarlberger Landesregierung vom 13.04.2016 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat die antragstellende Gesellschaft nach ihrem Antragsvorbringen einen Vorlageantrag eingebracht und damit einen (zumutbaren) Weg beschritten, der ihr die Möglichkeit eröffnet, ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zu erwirken, in welchem über die beantragte Pauschalierung der Kriegsopferabgabe dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird.

Zudem hat die antragstellende Gesellschaft einen Antrag gemäß §212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der pauschal festgesetzten Kriegsopferabgabe gestellt. Zwar ist gemäß §212a Abs5 BAO mit dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen, doch schließt dies eine neuerliche Antragstellung nicht aus und kann ein solcher Antrag gemäß Abs3 leg cit bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.

Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen; bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend gemacht.

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