G287/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §59 Abs2 Z1 2. Teilstrich GlücksspielG (GSpG) idF BGBl I 73/2010 sowie des §57 Abs6 Z1 GSpG idF BGBl I 111/2010 (sowie der Eventualanträge).
§59 Abs1 GSpG regelt die Entstehung der Abgabenschuld. Abgabenschuldner ist gemäß §59 Abs2 Z1 zweiter Teilstrich GSpG der Veranstalter der Ausspielung. Gemäß §59 Abs3 GSpG hat der Abgabenschuldner die Abgaben selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Für Fälle, in denen der Steuerschuldner keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, sieht §201 Abs1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vor.
Die antragstellende Gesellschaft hätte somit die Möglichkeit, durch Unterlassung der Selbstberechnung bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die Erlassung eines Bescheides gemäß §201 BAO zu erwirken (vgl VfSlg 16193/2001 mwN). Sie könnte auch nach Vornahme der Selbstberechnung eine Festsetzung mit dem Hinweis beantragen, diese erweise sich als nicht richtig.
Der antragstellenden Gesellschaft steht somit die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu erwirken. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht steht der antragstellenden Gesellschaft zudem seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 01.01.2014 die Möglichkeit offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Bundesfinanzgericht zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche (ausnahmsweise) die oben angeführte Erwirkung eines Bescheides als unzumutbar erscheinen ließen.