JudikaturVfGH

G237/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolgen "gemäß §14 Abs1" sowie "Abs6 bis 8" in §12a Abs1 zweiter Satz GlücksspielG - GSpG.

Der Antragsteller erblickt die Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darin, dass die Schutz- und Sorgfaltsbestimmungen des §25 Abs3 GSpG auf Betreiber elektronischer Lotterien nicht anwendbar seien. Eine Differenzierung zwischen Spielbanken und elektronischen Lotterien sei im Hinblick auf den Spielerschutz unsachlich und daher gleichheitswidrig. Durch die Aufhebung der näher bezeichneten Wortfolgen würde die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt, weil sie nicht zu einer Anwendung der Schutz- und Sorgfaltspflichten des §25 Abs3 GSpG auf Betreiber elektronischer Lotterien führte: Bei Aufhebung der Wortfolge "Abs6 und 8" blieben nach der eindeutigen Anordnung des §12a Abs1 zweiter Satz GSpG weiterhin bloß die Bestimmungen des §25 und §25a GSpG "über die Geldwäschevorbeugung" - sohin die Abs6 und 8 des §25 GSpG - anwendbar.

Rückverweise