JudikaturVfGH

G231/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §93 Abs1 und §157 Abs1 RStDG, in eventu in §117a Abs4 und §183 Abs3 NotariatsO (NO).

Zu §93 Abs1 RStDG bzw zu den in eventu angefochtenen Bestimmungen in §117a Abs4 und §183 Abs3 NO:

Die Antragsteller äußern mit ihrer Forderung nach der Anwendung des AVG (insbesondere des §61 Abs3 AVG betr die Rechtsmittelfrist bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung) statt des RStDG bzw der NO verfassungsrechtliche Bedenken ausschließlich gegen die Auslegung der Gesetze durch das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Notare und Notariatskandidaten; eigenständige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des RStDG bzw der NO machen sie nicht geltend.

Zu §157 Abs1 RStDG:

Im von den Antragstellern mittels (selbständigem) Antrag eingeleiteten Verfahren über die Wiedereinsetzung ist bislang weder eine Entscheidung ergangen, noch ein Rechtsmittel erhoben worden. §157 Abs1 RStDG ist - wie auch die Antragsteller richtig erkennen - erst bei der Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags anzuwenden. Da somit insoweit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorliegt, ist der Antrag auf Aufhebung des §157 Abs1 RStDG unzulässig.

Rückverweise