Das Bundesfinanzgericht verweist in seinem Antrag auf Aufhebung des §58 Abs3 GlücksspielG - GSpG idF BGBl I 54/2010 lediglich auf einen - dem Antrag nicht beigelegten - Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (beim VfGH zu G650/2015 protokolliert) und einen entsprechenden- ebenfalls nicht beigelegten - Antrag des Bundesfinanzgerichtes (zu G20/2016), ohne eigenständig und konkret darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm §58 Abs3 GSpG idF BGBl I 54/2010 verstoße bzw aus welchen Gründen der angefochtenen Gesetzesbestimmung (in ihrer konkreten Fassung) die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei. Die (bloße) Darlegung, dass jene Anträge auf Aufhebung die "alte Version" (des §58 Abs3 GSpG) mitumfassten, tut dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG nicht Genüge.
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