E1063/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Untergliederung des Erkenntnisses in "Sachverhalt", "angenommener Sachverhalt" und "Rechtslage"; Feststellung, dass eine Stellungnahme der Betriebsprüfung unterblieben sei, nicht einordenbar und in seiner Tragweite erschließbar; Aufzählung von "Unstimmigkeiten", "wonach die genannten Konstrukte und deren Geschäftsführer keine Leistungen erbracht haben, sondern zum Sozial- und Abgabenbetrug benutzt wurden".
Die Teile des Erkenntnisses, welche unter dem Punkt "Rechtslage" zu finden sind, lassen nicht erkennen, welchen Sachverhalt das Bundesfinanzgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. So wird zur "Rechtslage" auch die Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft an "Malversationen" in den Raum gestellt, ohne dass das Bundesfinanzgericht hiezu nähere Feststellungen getroffen hat.
Diese aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Erkenntnisses wird nicht dadurch beseitigt, dass das Bundesfinanzgericht in der Gegenschrift darlegt, aus welchen Gründen es zu dem Schluss gelangt ist, dass berechtigte Zweifel an der Empfängereigenschaft der Fremdleistungsfirmen bestehen mussten. Die Begründung des Erkenntnisses muss nämlich aus diesem selbst hervorgehen; sie ist durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar.
Keine Bedenken gegen §162 BAO.