JudikaturVfGH

A9/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Die klagende Partei stützt ihren Anspruch aus dem Grunde der Staatshaftung auf eine "mangelhafte Umsetzung bzw 'Nicht-Anwendung'" von Unionsrecht und beruft sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.04.2011, Rs C-402/09, Ioan Tatu, aus der sie die unionsrechtswidrige Anwendung des §6a NoVAG 1991 ableitet. Um ihr Vorbringen zu unterstreichen, gibt die klagende Partei wörtlich zudem den in Reaktion auf diese Entscheidung ergangenen Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 29.05.2013, BMF-010220/0133/IV/9/2013, wieder, der zu einer "Änderung der Rechtsauslegung" im Hinblick auf den Malus gemäß §6a NoVAG 1991 geführt habe und behauptet, die Jahresfrist zur Stellung von Anträgen auf Festsetzung gemäß §201 BAO sei nicht ausreichend gewesen, um Ansprüche auf Rückerstattung geltend machen zu können, da die klagende Partei ihr Fahrzeug im Februar 2012 importiert und den "unzulässigen, da gemeinschaftsrechtswidrigen CO2-Malus" am 15.02.2012 bezahlt habe.

Mit diesem Vorbringen ist es der klagenden Partei aber nicht gelungen, näher darzutun, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über den (behaupteten) Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Abgabenbeträge im Verfahren nach Art137 B-VG; Möglichkeit der Erwirkung einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe gem §201 BAO.

(Ebenso A10/2016 vom selben Tag).

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