JudikaturVfGH

G36/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2016

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §21 Abs1 und Abs2 (betr die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) und des §47 Abs1 und Abs2 StGB (betr die bedingte Entlassung).

Mit dem hier maßgeblichen, dem Parteiantrag zugrunde liegenden Beschluss vom 27.01.2016 hat das Landesgericht Steyr gemäß §25 Abs3 StGB ausgesprochen, dass die weitere Anhaltung des Antragstellers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB, in die er im Jahr 2003 mit Urteil des Landesgerichtes Linz eingewiesen wurde, wegen des Fortbestandes seiner spezifischen Gefährlichkeit notwendig sei, weshalb sein auf bedingte Entlassung aus der Maßnahme gerichteter Antrag gemäß §47 Abs2 StGB abgewiesen wurde.

Gegenstand des Anlassverfahrens ist sohin nicht der seinerzeitige Ausspruch der Einweisung auf Grundlage des §21 Abs2 StGB im eingangs erwähnten Urteil des Landesgerichtes Linz bzw dessen Rechtmäßigkeit. Die vom Antragsteller angefochtene Vorschrift des §21 StGB ist somit - abgesehen davon, dass im Urteil nur dessen Abs2 zum Tragen kam - im hier relevanten Verfahren vor dem Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht betreffend die bedingte Entlassung aus der Maßnahme, in welchem der bekämpfte Beschluss über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung gefasst wurde und der Anlass für die Einbringung des vorliegenden Parteiantrages gab, nicht präjudiziell; in Ansehung des §21 StGB ist der Antrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Unzulässigkeit auch des Antrags hinsichtlich §47 Abs1 und Abs2 StGB.

Da sich die Bedenken des Antragstellers der Sache nach - jedenfalls auch - gegen die in §25 Abs1 StGB erster Satz normierte Dauer der Anordnung vorbeugender Maßnahmen iSd §21 Abs2 StGB auf unbestimmte Zeit sowie gegen Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug im StVG, insbesondere gegen dessen §158 und §166 wenden, würde durch die Aufhebung des §47 Abs1 erster Satz und Abs2 StGB die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt werden. Eigenständige, gegen §47 Abs1 erster Satz und Abs2 gerichtete Bedenken werden nicht vorgebracht.

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