JudikaturVfGH

V163/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2016

Zulässigkeit des Antrags des Landesgerichtes Innsbruck.

Im Hinblick darauf, dass der Grundstückserwerb durch den Kläger im amtshaftungsrechtlichen Ausgangsverfahren im Jahr 2002 erfolgte und die Baubewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fügen vom 28.06.2005 erteilt wurde, sohin jeweils noch vor Inkrafttreten des neuen "Gesamtflächenwidmungsplanes" der Gemeinde Fügen im Jahr 2006 (Kundmachung am 04.12.2006), ist es nicht denkunmöglich, dass das antragstellende Gericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hat.

Der VfGH hat auf Grund der Flächenangabe durch das antragstellende Gericht (13.846 m²) keinen Zweifel, dass das antragstellende Gericht mit seinem Antrag die Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Fügen vom 03.05.2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplans begehrt, soweit sie (zur Gänze) für die Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, gilt. Das antragstellende Gericht hat damit dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG entsprochen.

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fügen vom 03.05.2001 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 2972/3 und 2972/7, beide KG Fügen, bezieht.

Aus den von der Gemeinde Fügen dem VfGH vorgelegten Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass im Vorfeld der Verordnungserlassung eine Grundlagenforschung durchgeführt wurde.

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