E1067/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2016 wurde ua dem Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §308 BAO stattgegeben und der zugleich erhobene Antrag auf Erstreckung der Frist bis 30.09.2016 zur Einbringung von Beweisanträgen als rechtzeitig erachtet. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.04.2016 trat damit von Gesetzes wegen außer Kraft.
Mit dem Außerkrafttreten der Entscheidung, die Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden, weshalb in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG Klaglosstellung eingetreten ist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe weggefallen.