JudikaturVfGH

G69/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2016

Der VfGH sprach mit E v 08.03.2016, G537/2015 ua, aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass unter anderem das mit einer Oppositionsklage gemäß §35 EO eingeleitete Verfahren nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.

Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §35 EO wird jedoch nicht aus Anlass eines mit Oppositionsklage gemäß §35 EO eingeleiteten Verfahrens, sondern aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG gestellt, was zur Unzulässigkeit des Antrags führt.

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