JudikaturVfGH

G267/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2016

Der Antragsteller wendet sich in seinem Hauptantrag dagegen, dass Beschäftigungszeiten bei einem Sozialversicherungsträger - hier: der AUVA - in verfassungswidriger Weise von der Aufzählung der als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Zeiten in §26 Abs2 VertragsbedienstetenG 1948 (VBG) nicht erfasst seien. Würde - wie dies der Antragsteller begehrt - in §26 Abs2 Z1 leg cit der Wortteil "Gemeinde" im Wort "Gemeindeverband" aufgehoben, so hätte dies zur Konsequenz, dass der Anwendungsbereich des §26 Abs2 VBG auf jegliche Entität auf welcher Rechtsgrundlage immer erweitert würde, die sich als Verband bezeichnet oder zumindest als "Verband" verstanden werden kann. Dies wäre aber ein weit überschießendes, einem positiven Akt der Gesetzgebung gleichkommendes Ergebnis.

Unzulässigkeit auch der Eventualanträge.

Eine Aufhebung der angegriffenen Wortfolge in §26 Abs2 Z1 VBG hätte die zwingende Anrechnung von Dienstzeiten in jeglichem Dienstverhältnis zur Folge. Sie würde aber zugleich §26 Abs3 VBG in seinem Sinn insofern wesentlich verändern, als von der im Ermessen des Dienstgebers stehenden Anrechnung nach Abs3 (weil von der zwingenden Anrechnung in Abs2 Z1 bereits erfasst) Dienstverhältnisse zur Gänze ausgeschlossen wären.

Die Aufhebung des §26 Abs2 Z2 VBG, der auf Dienstverhältnisse zu Einrichtungen der Europäischen Union abzielt, würde nichts daran ändern, dass Dienstzeiten bei der AUVA nicht als Vordienstzeiten anzurechnen sind.

Rückverweise