G146/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber in bestimmten Alterskonstellationen gem §258 Abs2 ASVG idF BGBl I 138/1998 zur Vermeidung von Missbräuchen eine Mindestdauer der Ehe als Wartezeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension vorsieht. Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls des Todes können dabei Härtefälle nie ausgeschlossen werden.