Der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich hinsichtlich der zweiwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA nach dem im Beschluss wiedergegebenen Wortlaut auf §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses vom 09.05.2016 nicht nur übersehen, dass die von ihm offenbar angewendete Fassung des §16 Abs1 BFA-VG auf Grund des E v 24.06.2015, G171/2015 ua, nicht mehr in Geltung stand (die Aufhebung wurde kundgemacht mit BGBl I 84/2015 am 29.07.2015), das Bundesverwaltungsgericht hat auch unbeachtet gelassen, dass der ebenfalls eine nur zweiwöchige Beschwerdefrist vorsehende §16 Abs1 BFA-VG idF des FremdenrechtsänderungsG 2015 mit E v 23.02.2016, G589/2015 ua, mittlerweile auch als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (kundgemacht mit BGBl I 17/2016 am 31.03.2016).
Da der Ausspruch des VfGH, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, iSd Art140 Abs7 B-VG auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände zurückwirkt, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhand der vierwöchigen Frist des §7 Abs4 VwGVG zu beurteilen gehabt.
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