JudikaturVfGH

E1129/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2016

Der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich hinsichtlich der zweiwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA nach dem im Beschluss wiedergegebenen Wortlaut auf §16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 68/2013.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses vom 09.05.2016 nicht nur übersehen, dass die von ihm offenbar angewendete Fassung des §16 Abs1 BFA-VG auf Grund des E v 24.06.2015, G171/2015 ua, nicht mehr in Geltung stand (die Aufhebung wurde kundgemacht mit BGBl I 84/2015 am 29.07.2015), das Bundesverwaltungsgericht hat auch unbeachtet gelassen, dass der ebenfalls eine nur zweiwöchige Beschwerdefrist vorsehende §16 Abs1 BFA-VG idF des FremdenrechtsänderungsG 2015 mit E v 23.02.2016, G589/2015 ua, mittlerweile auch als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (kundgemacht mit BGBl I 17/2016 am 31.03.2016).

Da der Ausspruch des VfGH, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, iSd Art140 Abs7 B-VG auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände zurückwirkt, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhand der vierwöchigen Frist des §7 Abs4 VwGVG zu beurteilen gehabt.

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