JudikaturVfGH

E878/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2016

Das Bundesverwaltungsgericht, das - entgegen seiner diesbezüglichen Rechtsansicht - nicht an die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw der Österreichischen Botschaft Islamabad gebunden ist, hat jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt der Frage des Bestehens eines Familienverhältnisses unterlassen, das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert und damit bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung Willkür geübt.

(Siehe auch E652/2016, E v 24.11.2016).

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