JudikaturVfGH

V14/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

Die antragstellende Partei betreibt gewerbsmäßig eine Schiffsführerschule. Ihre Tätigkeit besteht nach ihren eigenen Angaben darin, Prüfungskandidaten darauf vorzubereiten, dass sie bei anerkannten Prüfungsorganisationen iSd §15 Abs1 SeeSchFG (SeeschifffahrtsG) eine Prüfung erfolgreich ablegen können, um von diesen einen Befähigungsausweis für das selbständige Führen von Jachten auf See zu erhalten, der wiederum Voraussetzung für die Ausstellung eines "Internationalen Zertifikats" iSd §15 Abs1 SeeSchFG ist.

Aus der gesamten JachtPrO (Jachtführung-PrüfungsO), insbesondere auch aus deren §2, geht klar hervor, dass Ausbildungseinrichtungen für Prüfungskandidaten nicht Adressaten der Verordnungsbestimmungen sind. Das Gleiche gilt für die angefochtenen Bestimmungen der SeeSchFVO (Seeschifffahrts-V), die im gegebenen Zusammenhang nur insofern relevant sind, als die Vorgaben der JachtPrO auf sie verweisen. Wie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zutreffend zum Antrag vorbringt, können die angefochtenen Verordnungsbestimmungen für die antragstellende Partei bloß (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Zurückweisung mangels Legitimation.

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