G314/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §19 JN (betr die Ablehnung von Richtern) und §25 erster und zweiter Satz JN (betr Prozesshandlungen eines abgelehnten Richters) als zu eng gefasst.
Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des Ablehnungsverfahrens an sich rügen, verblieben bei einer Aufhebung bloß des §19 JN unter anderem §21 f leg cit (betr die Ausübung des Ablehnungsrechtes) sowie §23 f leg cit (betr die Entscheidung über den Ablehnungsantrag) im Rechtsbestand. Durch die Aufhebung des ersten und zweiten Satzes des §25 JN verlöre der dritte Satz dieser Bestimmung seinen Bezugspunkt. Folglich bildet der dritte Satz dieser Bestimmung mit dem ersten und zweiten Satz eine untrennbare Einheit.
Unzulässigkeit des Antrags auch hinsichtlich von Worten in §128 Abs2 ZPO mangels Präjudizialität.
Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §128 Abs2 ZPO, der die Bewilligung einer Fristverlängerung durch das Gericht regelt, in dem dem Antrag zugrundeliegenden Verfahren über die Ablehnung einer Richterin präjudiziell ist.