JudikaturVfGH

G202/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

Der VfGH deutet den "Antrag auf Wiedereinsetzung zu G147, 148/2016" als solchen auf Wiederaufnahme, zumal im Zeitpunkt seiner Einbringung die (mit Zustellung des hg Beschlusses vom 01.06.2016 gemäß §464 Abs3 ZPO, §35 Abs1, §62a Abs1 VfGG und §121 Abs5 StVG wieder in Gang gesetzte) Frist zur Einbringung eines Parteiantrages durch einen frei gewählten Rechtsanwalt noch nicht verstrichen war.

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, stellt keine die Sache erledigende Entscheidung iSd §530 Abs1 ZPO dar, weshalb sich der vorliegende Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.

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