JudikaturVfGH

G102/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2016

Dem (Partei-)Antrag auf Aufhebung (von Teilen) des §386 Abs4 ZPO liegt ein Amtshaftungsverfahren vor dem LG Wels zugrunde. Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche der einschreitenden Partei wegen einer behaupteten unvertretbaren Auslegung des §388 Abs3 ZPO durch das OLG Wien. §388 Abs3 ZPO, dessen Auslegung eine wesentliche Frage im gerichtlichen Ausgangsverfahren ist, regelt die Tragung der Kosten einer Beweisaufnahme im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens. Die angefochtene Bestimmung des §386 Abs4 ZPO regelt dagegen den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem einem Antrag auf Beweissicherung stattgegeben wird.

Basierend auf der Darstellung des Sachverhalts durch die einschreitende Partei und den dem VfGH vorgelegten Gerichtsakten erscheint es ausgeschlossen, dass das LG Wels als Amtshaftungsgericht im Ausgangsverfahren die angefochtene Bestimmung des §386 Abs4 ZPO angewendet hat; es ist auch nicht erkennbar, dass es diese Bestimmung anwenden hätte müssen.

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