E2467/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei dem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag handelt es sich nicht um einen - zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verwaltungsgerichtshof [sic!] in einem anderen Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis gelangen sollte.
Einer bedingten Beschwerde dieser Art ("alternativ, sofern der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide nicht aufheben kann, bzw. die Revision zurückweist [...]") fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG, weshalb sie sich als unzulässig erweist.