G622/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des VfGH, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde; daher diesbezüglich Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit.
Keine Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, die Verfahrenshilfe zur Führung eines Verfahrens vor den Zivilgerichten zu gewähren. Der Verfahrenshilfeantrag ist diesbezüglich wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Ein Parteiantrag (auf Aufhebung von Bestimmungen des UrheberrechtsG) aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Handelsgerichtes Wien betr Zurückstellung des zivilprozessualen Verfahrenshilfeantrags zur Verbesserung wäre nicht zulässig, weil damit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt. Daher auch diesbezüglich Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.