Zulässigkeit des Individualantrags einer Tierärztegesellschaft auf Aufhebung der Verordnung des Bundeseinigungsamtes, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird, vom 30.09.2014, BGBl I 251/2014.
Dass es sich bei den durch Einigungsämter erlassenen Mindestlohntarifen um Verordnungen iSd Art139 B-VG handelt, steht außer Zweifel. Es ist auch unstrittig, dass die erstantragstellende Gesellschaft vom bekämpften Mindestlohntarif erfasst wird. Angesichts der arbeitsrechtlichen Folgen einer auch nur teilweisen (rechtswidrigen) Nichtentrichtung des Entgelts, der Ungewissheit der Anspruchsverfolgung durch die betroffenen Arbeitnehmer und der fraglichen Wirkung einer Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung (der sich Arbeitnehmer nicht ohne weiteres fügen müssen) erscheint die Provokation eines gerichtlichen Verfahrens kein zumutbarer Weg, die Gesetzwidrigkeit des Mindestlohntarifs an den VfGH heranzutragen.
Zurückweisung des Individualantrags des Zweitantragstellers.
Der Zweitantragsteller ist zwar Gesellschafter der erstantragstellenden Gesellschaft. Dem Antragsvorbringen zu Folge werden unselbständige Tierärzte zwar von der erstantragstellenden Gesellschaft, nicht aber vom Zweitantragsteller beschäftigt. Da der Zweitantragsteller zwar Tierarzt ist, dem Antragsvorbringen zu Folge aber (selbst) keine unselbständigen Tierärzte beschäftigt, ist er nicht Adressat der angefochtenen Verordnung und auch nicht in seinen Rechten unmittelbar und aktuell betroffen.
Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen §22 Abs3 ArbVG.
Das Bundeseinigungsamt geht - in Übereinstimmung mit der erstantragstellenden Gesellschaft - im Einklang mit den Festlegungen in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon aus, dass seit dem Inkrafttreten des TierärztekammerG am 15.08.2012 eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite iSd §22 Abs3 Z1 ArbVG besteht, ein Umstand, der einer "Festsetzung" eines Mindestlohntarifs für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte entgegensteht.
Diese Ansicht ist zutreffend. Die Tierärztekammer ist gem §12 Abs2 Z19 TierärztekammerG zum Abschluss von Kollektivverträgen "als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite" berufen. Damit richtet der Gesetzgeber auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft ein, die zum Abschluss von Kollektivverträgen mit Wirkung für alle Arbeitgeber zuständig ist, deren Berufsausübung dem TierärzteG unterliegt, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf zulässigerweise im Rahmen einer Gesellschaft ausüben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Tierärztegesellschaften zwar Arbeitgeber sein können, nicht aber Mitglieder der Tierärztekammer sind. Im TierärzteG finden sich zahlreiche Regelungen mit Bezug zu oder mit Wirkung auch für Tierärztegesellschaften, aus denen sich ergibt, dass nur Tierärzte Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sein und alle tierärztlichen Leistungen im Rahmen von Tierärztegesellschaften erbracht werden dürfen. Die Gleichstellung von Tierspitälern (die regelmäßig von Kapitalgesellschaften getragen werden) mit Ordinationen (einzelner Tierärzte) in verschiedenen Regelungen hinsichtlich der Berufspflichten zeigt, dass tierärztliche Tätigkeiten ungeachtet der Rechtsform, in der diese erbracht werden, dem TierärzteG unterliegen. Auch das TierärztekammerG nimmt auf Tierärztegesellschaften Bezug, indem es ihre Gesellschafter zu Mitgliedern der Abteilung der Selbstständigen erklärt.
Der VfGH geht davon aus, dass mit dem Wort "festsetzen" in §22 Abs3 ArbVG nicht nur die Erlassung neuer Werte, sondern auch jede Änderung oder eine Wiederverlautbarung des Mindestlohntarifs gemeint ist. Dies legt auch die Formulierung des §22 Abs1 ArbVG letzter Satz nahe, demzufolge die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen als Mindestlohntarif bezeichnet werden. Demnach ist auch jede Änderung zugleich eine Festsetzung des Mindestlohntarifs, die jedoch nicht (mehr) zulässig ist, wenn mittlerweile auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht.
Aufhebung der Verordnung zur Gänze mangels gesetzlicher Grundlage (Art139 Abs3 Z1 B-VG).
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