JudikaturVfGH

V105/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am 08.04.2009 beschlossenen Fassung 4.00 sowie des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Altaussee in der vom Gemeinderat der Gemeinde Altaussee am 25.02.2010 beschlossenen Fassung 4.00, insoweit sie für einen Teil des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, eine Eignungszone für Naherholung mit der Zusatzwidmung "private Parkanlage" bzw die Widmung "Freiland - private Parkanlage" festlegen.

Der Wortlaut des §30 Stmk RaumOG 1974 - dieser ist mit "Fortführung und Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne" betitelt - lässt den Schluss nicht zu, dass eine Revision iSd §30 Stmk RaumOG 1974 regelmäßig zu einer vollständigen Neuerlassung eines Raumordnungsplans führt. Eine solche Revision zieht vielmehr regelmäßig Änderungen einzelner Bestimmungen von Raumordnungsplänen nach sich. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass durch die Revisionen 4.00 die Bestimmungen der Revisionen 3.00, die die Bebaubarkeit des Grundstücks Nr 66/2 beschränken, nämlich die Widmung "private Parkanlage" im Örtlichen Entwicklungskonzept 3.00 und im Flächenwidmungsplan 3.00, zwar formell neu erlassen, aber inhaltlich nicht geändert wurden. Die Steiermärkische Landesregierung und der Gemeinderat der Gemeinde Altaussee gehen daher zu Unrecht davon aus, dass der Flächenwidmungsplan 3.00 "bereits durch eine neue Verordnung in einem neuen Verfahren ersetzt wurde".

In den Verordnungsakten ist nicht erkennbar dokumentiert, dass die Bestandsaufnahme im Zuge der Revision 4.00, die nach Ansicht des Gemeinderats der Gemeinde Altaussee ergeben habe, dass es sich bei dem südlichen Grundstücksteil ohnehin um kein Bauland handeln könne, im Jahr 2009 die Grundlage für einen Beschluss des Gemeinderats betreffend die Neuerlassung der Widmung "private Parkanlage" für den südlichen Teil des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, gewesen ist. Dem Argument des Gemeinderats der Gemeinde Altaussee, dass die Übernahme der Parkanlagenwidmung aus dem Flächenwidmungsplan 3.00 in die Revision 4.00 ohnehin erst nach Durchführung einer Prüfung erfolgt sei, kann daher nicht gefolgt werden.

In den Verordnungsakten ist also weder für die Revisionen 3.00 noch - den Mangel sanierend - für die Revisionen 4.00 des Örtlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans dokumentiert, dass die Auswahl gerade des südlichen Teils des Grundstücks Nr 66/2, KG Altaussee, für die Umwidmung von Bauland in Freiland auf eine entsprechende Grundlagenforschung und eine die Interessen des bisherigen Baulandeigentümers mitberücksichtigende Interessenabwägung gestützt worden wäre. Die jeweiligen Revisionen 4.00 dieser Raumordnungspläne sind daher gesetzwidrig (VfSlg 13282/1992).

§29 Stmk RaumOG 1974 regelt das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen. Die Möglichkeit, Einwendungen iSd dieser Bestimmung zu erheben, ist eine Form der Mitwirkung in einem Verordnungserlassungsverfahren. Das Ermittlungsverfahren in einem derartigen Verfahren entspricht nicht jenem des Bescheidverfahrens. Dies liegt in der Rechtsnatur einer Verordnung, die generell-abstrakte Regelungen enthält und nicht auf einen konkreten Einzelfall abzielt. Einwendungen iSd §29 Stmk RaumOG 1974 sind daher nicht Einwendungen iSd §42 Abs1 AVG. Insbesondere ist die Präklusionswirkung des §42 Abs1 AVG, dass eine Person, die nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, ihre Stellung als Partei verliert, dem Verordnungserlassungsverfahren und auch dem verfassungsgerichtlichen Verordnungsprüfungsverfahren fremd. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen dafür zu sorgen, dass die Verordnung rechtmäßig erlassen wird.

Der VfGH sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Verfahren zur Planerlassung erhoben hat, die verordnungserlassende Gemeinde nicht grundsätzlich aus der Pflicht entlässt, die Grundlagen anlässlich der Entscheidung über den Plan (diesfalls betreffend die Rückwidmung eines Grundstücks von Bauland in Freiland) festzustellen (VfSlg 16141/2001).

(Anlassfall B1060/2013, E v 10.12.2015, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

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