JudikaturVfGH

E623/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

Dem vorliegenden Fall liegt die amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes einer Agrargemeinschaft und die Anpassung einer Satzungsbestimmung an §93 Abs2a Krnt FlVfLG zugrunde. Dadurch können die privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers berührt werden, weshalb Art6 EMRK auf das hier zu beurteilende Verfahren anzuwenden ist (vgl VfGH 24.09.2015, G176/2015 ua).

Da einer der beiden - im erkennenden Senat des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden - fachkundigen Laienrichter Leiter jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist, in die die als belangte Behörde Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genießende Agrarbehörde Kärnten eingegliedert ist, sodass er dieser gegenüber unmittelbar übergeordnet ist, entspricht die Zusammensetzung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des Art6 EMRK. Dies wiegt umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der im Instanzenzug anrufbare VwGH vermag aber nicht mehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zur nachprüfenden Kontrolle des VwGH die möglicherweise mangels Unabhängigkeit fehlende Gerichtsqualität der entscheidenden Verwaltungsgerichte zu ersetzen (VfGH 09.10.2015, E1536/2014).

(Ebenso: E744/2014, E v 10.12.2015).

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