JudikaturVfGH

E1570/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2015

Soweit sich der einschreitende Rechtsanwalt auf den Beschluss des VwGH vom 10.08.2015 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem VwGH bzw den entsprechenden Bestellungsbescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21.08.2015 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor (vgl VfSlg 19461/2011), da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem VwGH bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.

Wie der einschreitende Rechtsanwalt eingeräumt hat, fehlt es aber auch an einer schriftlichen Vollmachterteilung durch die Partei zur Beschwerdeführung vor dem VfGH. Zwar ersetzt gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §30 ZPO die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, nicht aber ersetzt diese Berufung auf die Vollmacht die ausdrückliche Erteilung der Bevollmächtigung selbst. Eine solche - mangels Formzwangs allenfalls auch nur mündliche - Betrauung hat der Einschreiter, der einräumte, keine schriftliche Vollmachtsurkunde zu besitzen, nicht behauptet.

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