V78/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §3 Abs3 und Abs4 sowie Abs5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 27.01.2014, 10. Stück, Nr 117 (Aufnahmeverordnung 2014/2015).
Zulässigkeit des Antrags; Präjudizialität des §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung des im Rahmen der Registrierung zum Aufnahmeverfahren für die Zulassung zum Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck für das Studienjahr 2014/2015 entrichteten Kostenbeitrages jedenfalls §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015, auf den sich das Rektorat der Universität Innsbruck im beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid stützt, anzuwenden. Der Umstand, dass die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, schließt die Zulässigkeit des Antrages nicht aus (vgl zB VfSlg 16124/2001, 16407/2001, 19559/2011).
§3 Abs4 sowie Abs5 erster Satz der Aufnahmeverordnung 2014/2015 stehen mit §3 Abs3 in untrennbarem Zusammenhang, könnte doch die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit - träfe sie zu - nur durch Aufhebung aller angefochtener Bestimmungen beseitigt werden, da selbst bei Aufhebung nur mancher der auf den Kostenbeitrag bezugnehmenden Bestimmungen in der Aufnahmeverordnung 2014/2015 die Pflicht zur Entrichtung eines (dann der Höhe nach nicht bestimmten) Kostenbeitrages auch aus den übrigen Bestimmungen über den Kostenbeitrag erschließbar wäre.
Der Gesetzgeber ermächtigt mit der Regelung des §63 Abs1 Z5a und Abs12 UniversitätsG 2002 (UG 2002) nach dem Vorbild des §124b Abs1 und des §14h Abs4 UG 2002 das - gemäß §22 Abs1 Z8 UG 2002 ua für die Aufnahme der Studierenden zuständige - Rektorat, die Art der Prüfung der nach §63 Abs1 Z5a UG 2002 für die Zulassung zum Studium für das Lehramt an Schulen bzw Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen notwendigen Eignung (Aufnahmeverfahren vor Zulassung oder Auswahl der Studierenden innerhalb eines Semesters nach Zulassung) festzulegen sowie deren nähere Ausgestaltung zu regeln. §63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 stellen somit die gesetzliche Grundlage der Aufnahmeverordnung 2014/2015 dar.
§63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 gehören zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen, und der ihr Handeln iSd Art18 Abs1 B-VG bestimmt. Dabei kommt den Universitäten im Hinblick auf Art81c Abs1 B-VG ein Gestaltungsspielraum zu (siehe zu §124b UG 2002 VfSlg 19161/2010 und VfGH 27.09.2014, V5/2014).
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Rektorat zwei Verfahren - Aufnahmeverfahren vor der Zulassung bzw Auswahl der Studierenden innerhalb eines Semesters nach Zulassung - zur Auswahl stellt und ihm die nähere Ausgestaltung des Verfahrens unter Bindung an gesetzliche Vorgaben.
Angesichts des Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw Auswahlverfahren ermächtigt §63 Abs1 Z5a und Abs12 UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der - wie die Erfahrungswerte zeigen - geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung §63 Abs12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der in §3 Abs3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag in Höhe von EUR 50,- liegt auch innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben.
Damit unterscheidet sich der in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages in den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gestaltet den Kostenbeitrag insbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg 19775/2013) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa, indem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden).