Durch das in Beschwerde gezogene Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt, weil zum einen die (neuerliche) Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vor einer Entscheidung des VfGH in den zu UA8/2015 und UA9/2015 anhängigen Beschwerdefällen beim VfGH unzulässig und zum anderen der Untersuchungsausschuss bei der Heranziehung von Vertrauenspersonen durch andere Auskunftspersonen anders vorgegangen sei.
In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen ist es nach Auffassung des VfGH ausgeschlossen, dass ein Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG berührt wird: Es steht dem Untersuchungsausschuss frei, den Beschwerdeführer auch dann zu laden, wenn dieser ein Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG anhängig gemacht hat, in welchem er Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss der vom Beschwerdeführer beigezogenen Vertrauensperson erhebt. Darin kann von vornherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers liegen.
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