Ziel des Rechtszuges an die Verwaltungsgerichte einschließlich des VwGH und der Beschwerde an den VfGH ist die Feststellung, durch das Vorgehen der Verwaltung bzw der Verwaltungsgerichte in Rechten verletzt worden zu sein, sowie die allfällige Beseitigung des sich daraus ergebenden rechtswidrigen Zustandes.
Der Beschwerdeführer kann durch ein Erkenntnis des VfGH iS seines Antrages nicht günstiger gestellt werden als durch den bereits ergangenen Bescheid der Berufungsbehörde. An dem vom Beschwerdeführer beim VfGH beantragten Erkenntnis kann, nachdem die Berufungsbehörde bereits iS des Antrages des Beschwerdeführers entschieden hat, kein rechtliches Interesse mehr bestehen. Damit ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob dieser iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Kosten sind zuzusprechen, da eine Behebung durch die Verwaltungsbehörde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides durch die Verwaltungsgerichte einer Klaglosstellung iSd §88 VfGG gleichzuhalten ist.
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