JudikaturVfGH

G270/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2015

Einbeziehung des Antrags in das Verfahren zu G118/2015 ua (E v 03.07.2015) auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht mehr möglich.

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des VfGH werden die mit ihr aufgehobenen Rechtsnormen für die Vergangenheit unangreifbar.

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