Einbeziehung des Antrags in das Verfahren zu G118/2015 ua (E v 03.07.2015) auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht mehr möglich.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des VfGH werden die mit ihr aufgehobenen Rechtsnormen für die Vergangenheit unangreifbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden