JudikaturVfGH

E2002/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2015

Die Begründung ist zunächst insofern grob mangelhaft, als das Bundesverwaltungsgericht aus den "herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen" zwar Schlussfolgerungen ableitet, diese Erkenntnisquellen in der Begründung der Entscheidung allerdings weder benennt, noch irgendwelche Feststellungen aus diesen Erkenntnisquellen trifft, welche die Schlussfolgerungen decken würden.

Aushändigung der Länderberichte zur Stellungnahme nicht ausreichend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch nicht mit den Tatsachen auseinandergesetzt, die es anderen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, und auf Grund derer Beschwerdeführern aus der Provinz Baghlan wegen der jeweils als kritisch angenommenen Sicherheitslage in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der hier angefochtenen Entscheidung subsidiärer Schutz gewährt wurde, und zwar ua deshalb, weil sich den - auch für das Gericht im vorliegenden Fall verfügbaren - Länderberichten zufolge, nach dem Abzug der amerikanischen Truppen die Sicherheitslage entsprechend verschlechtert hat. Auch scheint trotz des Vorhandenseins einer Straßenverbindung auf Grund der Sicherheitslage die Erreichbarkeit der Provinz fraglich zu sein.

Keine Feststellungen, wie der Beschwerdeführer von Kabul aus in seine Heimatprovinz Baghlan im Nordosten Afghanistans gelangen könnte.

Eine Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie sie in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses angeordnet wird, ist gemäß §75 Abs20 Z1 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt wird. Dies ist mit der Kassation von Spruchpunkt A.I. nicht länger der Fall. Da die Aufhebung dieses Spruchteiles auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zurückwirkt, entbehrt damit auch Spruchpunkt A.II. der angefochtenen Entscheidung seiner Rechtsgrundlage; auch dieser Spruchteil ist daher aufzuheben.

(Siehe auch E707/2015 ua, E v 19.11.2015, hinsichtlich der Provinz Samangan).

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